Luftfahrtverwaltung und grundlegende Regeln
Das Modul Luftrecht 2 beschäftigt sich mit der Luftfahrtverwaltung in Europa und den grundlegenden Regeln des Betriebs von unbemannten Luftfahrzeugen.
Im Folgenden werden dementsprechend die zuständigen Agenturen und Behörden, gesetzliche Grundlagen, die Qualifikation von Fernpiloten sowie die Pflicht zur Registrierung von unbemannten Luftfahrzeugen besprochen.
Die EASA
Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA, „European Union Aviation Safety Agency“) ist eine Agentur der EU, deren hauptsächlicher Tätigkeitsbereich die Schaffung einheitlicher europäischer Standards ist. Mithin wird sie auch als die „Europäische Luftfahrtbehörde“ bezeichnet, was formal allerdings nicht korrekt ist. Sie hat derzeit 31 Mitgliedsstaaten.
Die Gesetzesentwürfe der EASA werden veröffentlicht und können von nationalen Behörden und Vertretern aus der Luftfahrt kommentiert werden. Ebenso können Änderungen vorgeschlagen werden. Die EASA nimmt dann zu den eingegangenen Kommentaren Stellung und passt den Entwurf gegebenenfalls an.
Abschließend werden die finalen Entwürfe der EASA durch den EU-Ministerrat und das EU-Parlament verabschiedet und erlangen als EU-Verordnung automatisch in allen EU-Mitgliedsstaaten Gültigkeit. Abweichungen sind dann nicht mehr möglich. Nur wenige Regelungen bezüglich UAS können noch von den Mitgliedsstaaten selbst getroffen werden – zum Beispiel die Anpassung des Luftraumes an die regionalen geografischen Gegebenheiten und die Benennung zuständiger Behörden.
Auch Staaten außerhalb der EU (beispielsweise die Schweiz, Norwegen oder Island) haben die EASA Luftfahrtnormen eingeführt. Dort mussten diese Bestimmungen allerdings erst in nationales Recht überführt werden, um Gültigkeit zu erlangen.
Zur Erklärung und Erleichterung der Anwendung des neuen Regelwerks wurden von der EASA zu den einzelnen Teilen so genannte Acceptable Means of Compliance (AMC) und Guidance Material (GM) publiziert. Die AMCs stellen eine mögliche Variante dar, die Verordnungen in der Praxis regelkonform anzuwenden. Ein Beispiel für AMCs sind Lehrpläne zu den fliegerischen Lizenzen und Berechtigungen.
Nationale Verwaltung
Die Verwaltungsbehörde der jeweiligen Mitgliedsstaaten, die mit Aufsichtstätigkeiten in der Luftfahrt befasst ist, wird als „Luftfahrtbehörde“ bezeichnet. Diese Luftfahrtbehörden sind Einrichtungen mit besonders geschultem und in der Luftfahrt erfahrenem Personal, mit den nötigen Fertigkeiten und dem nötigen Fachwissen, um zielgerichtet eine Aufsicht über die bemannte und unbemannte Luftfahrt, Piloten, Betreiber, Wartungsbetriebe und Herstellerbetriebe ausüben zu können.
In Deutschland nimmt diese Aufgaben das Luftfahrt Bundesamt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) wahr, in Österreich Austro Control und in der Schweiz das Bundesamt für Zivilluftfahrt. In manchen Staaten (so auch in Österreich oder Deutschland) können daneben weitere Luftfahrtbehörden bestehen, die sich die Zuständigkeiten entweder nach Fachgebieten oder geografischen Gebieten aufteilen.
Für Fernpiloten und Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen ist es wichtig zu wissen, welche Luftfahrtbehörden für sie zuständig ist. Diese Behörde wird auch als die „zuständige Luftfahrtbehörde“ (Englisch „competent authority“) bezeichnet. Da der Betrieb eines UAS in unterschiedlichen Staaten Europas stattfinden kann, sind im Laufe der Zeit vielleicht sogar mehrere unterschiedliche Behörden für ein unbemanntes Luftfahrzeug zuständig.
Die zuständige Luftfahrtbehörde ist diejenige, die für den Staat zuständig ist, in welchem Sie mit ständigem Wohnsitz registriert sind. Diese Behörde ist dementsprechend verantwortlich für:
- die Bereitstellung eines Registrierungssystems für unbemannte Luftfahrzeuge,
- die Bereitstellung des Onlinekurses zur Erlangung eines Kompetenznachweises,
- die eventuelle Abnahme von Theorieprüfungen, sowie
- die Aufsicht und Kontrolle von Luftfahrzeugen oberhalb des eigenen Territoriums.
Gesetzliche Grundlagen
Die für Fernpiloten bedeutenden Regelungen der EU sind folgende:
Die EASA-Grundverordnung (Basic Regulation) (EU) 2018/1139 beinhaltet die essentiellen Anforderungen für die europäische Luftfahrt. Zum Beispiel, dass
- Betreiber und Fernpiloten über die geltenden Regelungen Bescheid wissen müssen,
- unbemannte Luftfahrzeuge so konstruiert sein müssen, dass sie Personen nicht gefährden und Risiken minimiert werden und
- Fernpiloten gewisse Kompetenzen besitzen müssen.
Die Delegierte Verordnung über UAS (EU) 2019/945, enthält technische Anforderungen für unbemannte Luftfahrzeuge.
Die UAS Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 schließlich enthält die Vorschriften, die beim Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen zu beachten sind. Dazu gehören die Bestimmungen der verschiedenen Kategorien und Unterkategorien von UAS.
Zusätzlich zu den EU-Verordnungen hat die EASA so genannte „Akzeptierte Nachweisverfahren und Anleitungen“ veröffentlicht, auf Englisch „Acceptable Means of Compliance and Guidance Material“, kurz AMC & GM. Diese helfen dabei, die Vorschriften zu verstehen und auszulegen, und zeigen mögliche Mittel und Wege auf, wie man im Einklang mit den bestehenden Vorschriften verfahren kann. Des Weiteren sind dort auch viele in Verordnungen verwendete Begriffe genauer beschrieben. Ein Blick hierein lohnt sich also in jedem Fall.
Das nationale Luftrecht der einzelnen Mitgliedsstaaten wird nur teilweise benötigt, um die Vorgaben der EU auf die konkreten Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedsstaaten anzuwenden und zuzuschneiden. Zum Beispiel: die Verordnung der EU gibt vor, dass geografische Zonen geschaffen werden müssen, in denen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen entweder erlaubt oder verboten sein kann. Es braucht daher Verordnungen der einzelnen Nationalstaaten, in denen diese festlegen, in welchen Gebieten sie UAS-Flugverkehr erlauben und in welchen nicht.
Qualifikation: das Mindestalter
Fernpiloten haben eine Reihe von Pflichten in Verbindung mit der ausgeübten Tätigkeit und müssen dementsprechend auch eine hinreichende Qualifikation nachweisen, um fliegen zu dürfen. Dies sind:
- das vorgeschriebene Mindestalter und
- angemessene Kenntnisse.
Das Mindestalter für Fernpiloten in der OFFENEN Kategorie beträgt 16 Jahre. Die einzelnen Mitgliedsstaaten der EU können auf einzelstaatlicher Ebene dieses Alter um bis zu 4 Jahre herabsetzen. Daher können unterschiedliche Regelungen innerhalb der EU gelten – zwischen 12 und 16 Jahren. In Österreich findet eine Herabsetzung des Mindestalters nicht statt.
Die Regelungen über das Mindestalter kommen nicht zur Anwendung, wenn:
- ein unbemanntes Luftfahrzeug der Klasse C0 in der Unterkategorie A1 betrieben wird und
- ein qualifizierter Fernpilot den ‚jungen‘ Fernpiloten direkt beaufsichtigt.
Qualifikation: die Kenntnisse
In Abhängigkeit von der Unterkategorie werden unterschiedliche Anforderungen an Fernpiloten gestellt. Um ein Basiswissen über die wichtigsten mit dem Betrieb von UAS verbundenen Regelungen, Gefahren und Betriebsanforderungen zu erlangen, müssen zunächst alle Fernpiloten einen Online-Theoriekurs abschließen und eine Online-Theorieprüfung mit 40 Multiple-Choice Aufgaben bestehen – beides ist auf den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen in der OFFENEN Kategorie zugeschnitten.
Eine Ausnahme besteht nur beim Betrieb von UAS der Klasse C0, für welche kein Kurs und keine Theorieprüfung notwendig sind.
In dem Onlinekurs wird Fachwissen in den folgenden Bereichen vermittelt:
- Flugsicherheit
- Lufträume und geografische Zonen
- Vorschriften in der Luftfahrt
- Menschliches Leistungsvermögen
- Betriebliche Verfahren
- Allgemeine UAS-Kunde (Technik)
- Privatsphäre und Datenschutz
- Versicherungspflicht und
- Sicherheit
Nach Bestehen der Onlineprüfung wird ein Kompetenznachweis über den erfolgreichen Abschluss ausgestellt. Dieser Kompetenznachweis gilt für 5 Jahre. Anschließend müssen sowohl Kurs als auch Prüfung wiederholt werden.
Eine praktische Selbstschulung ist nur erforderlich, wenn unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse C2 in der Unterkategorie A2 betrieben werden sollen.
Weil der Betrieb von UAS in dieser Unterkategorie in der unmittelbaren Umgebung von Personen erfolgt und dabei auch relative große UAS geflogen werden, sind Steuerungsfehler ein hohes Risiko. Fernpiloten in dieser Klasse müssen daher die Steuerung ihres unbemannten Luftfahrzeuges vollständig beherrschen und hierfür im Freilandgebiet das praktische Fliegen zunächst erlernen. Dies erfolgt in Eigenregie in einem Gebiet, in welchem keine unbeteiligte Person gefährdet wird und in einer Entfernung von wenigstens 150 m zu Wohn-, Industrie-, Freizeit- oder Erholungsgebieten. Im Grunde entspricht dies dem Betrieb in der Unterkategorie A3.
Wenn Sie ein praktisches Selbsttraining durchführen müssen, stellen Sie sicher, dass Sie:
- zumindest 5 Flüge durchführen, um das UAS kennenzulernen,
- versuchen, alle Betriebsbereiche und Limits kennenzulernen,
- alle Steuerungs-Modi kennenlernen,
- sich mit der Steuerung und all ihrer Elemente, Knöpfe und Tasten vertraut machen und
- die Verfahren für Notsituationen oder abnormale Situationen ausprobieren (z.B. Rückkehrfunktion, Ausfall der Funkverbindung), sofern vorhanden.
Am Ende der Übungen erklären Sie eigenverantwortlich, dass Sie das Training erfolgreich beendet haben, nunmehr mit dem unbemannten Luftfahrzeug vertraut sind und es erfolgreich steuern können.
Zusätzlich zum Onlinekurs, der Online-Theorieprüfung und dem erfolgten praktischen Selbsttraining müssen Fernpiloten in der Unterkategorie A2 eine theoretische Prüfung vor Ort, unter Aufsicht der zuständigen Behörde (oder einer beauftragten Organisation) bestehen.
Die Theorieprüfung besteht aus 30 Multiple-Choice-Aufgaben und umfasst die Themenbereiche:
- Meteorologie,
- UAS Flugleistungen und
- Technische und betriebliche Minderung von Risiken am Boden.
Nach erfolgreichem Bestehen dieser Theorieprüfung wird ein Fernpiloten-Zeugnis ausgestellt, welches zum Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen in der Unterkategorie A2 befähigt.
Registrierung des UAS
Die Registrierung von unbemannten Luftfahrzeugen dient nicht primär der Flugsicherheit, sondern ist vielmehr ein Hilfsmittel zur Nachverfolgung und zur Information unbeteiligter Personen. Es ist relativ leicht, mit der Hilfe von unbemannten Luftfahrzeugen in die Privatsphäre anderer Menschen einzudringen. Daher ist für die Pflicht zur Registrierung nicht das Gewicht des UAS, sondern seine Fähigkeit, persönliche Daten aufzuzeichnen entscheidend.
Sofern Sie ein unbemanntes Luftfahrzeug betreiben, welches mindestens eines der folgenden Merkmale aufweist, müssen Sie sich als UAS-Betreiber registrieren lassen:
- Maximale Abflugmasse von mehr als 250 g
- Aufprallenergie von mehr als 80 J
- Das UAS ist mit einem Sensor ausgestattet, welcher die Aufzeichnung persönlicher Daten ermöglicht, wie z.B.:
- Video- oder Infrarotkameras,
- Fotoapparate oder
- Mikrofone.
Ausgenommen sind Sie von einer Registrierung, wenn das UAS unter die EU-Spielzeugrichtlinie (Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments) fällt.
Die Registrierung erfolgt durch die zuständige Behörde. Dies ist die Zivilluftfahrtbehörde jenes Staates, in dem der Hauptwohnsitz oder der Hauptgeschäftssitz des UAS-Betreibers liegt.
Zuletzt eine Veranschaulichung zur so genannten Aufprallenergie: Dies meint die Bewegungsenergie, mit welcher das unbemannte Luftfahrzeug auf dem Boden oder Hindernissen wie Menschen im Falle eines Absturzes auftrifft. Je höher diese ist, umso wahrscheinlicher sind Verletzungen bei Personen oder Schäden an Gegenständen.
Hierzu ein Beispiel: Nehmen wir an, dass ein UAS der Klasse C0 mit seiner Maximalgeschwindigkeit von 19 m/s in einer Höhe von 25 m fliegt. Damit fliegt es weit unterhalb der maximal erlaubten Flughöhe. Wenn Sie nun die Kontrolle über Ihr UAS verlieren, stürzt es wahrscheinlich in einer parabelförmigen Bewegung (auch „Wurfparabel“ genannt) ab und nimmt währenddessen noch mehr Geschwindigkeit auf. Rechnerisch könnte sich hier eine Aufprallenergie von bis zu 110 Joule ergeben – was weit oberhalb des Limits von 80 Joule liegt.
Auch bei einem Aufprall mit 79 Joule sind Verletzungen möglich – bei einem Aufprall mit mehr Energie (aus größeren Höhen, mit schwereren UAS) sind deutlich schwerere, im ungünstigen Fall sogar tödliche Verletzungen möglich.
Weiterlesen & Referenzen
Vorstellung der EASA: https://www.easa.europa.eu/the-agency/the-agency
EASA-Mitgliedsstaaten und Kooperationen: https://www.easa.europa.eu/domains/international-cooperation/easa-by-country?easa_relationship%5B%5D=field_easa_country_mbmo_target_id
EASA-Gesetzgebungsprozesse: https://www.easa.europa.eu/document-library/rulemaking-process-overview/rulemaking-explained
Luftfahrt-Bundesamt: https://www.lba.de/DE/Home/home_node.html
Austro Control: https://www.austrocontrol.at/
BAZL: https://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home.html
Basic Regulation: https://www.easa.europa.eu/document-library/regulations/regulation-eu-20181139
Delegierte Verordnung über UAS: https://www.easa.europa.eu/document-library/regulations/commission-delegated-regulation-eu-2019945
UAS-Durchführungsverordnung: https://www.easa.europa.eu/document-library/regulations/commission-implementing-regulation-eu-2019947
Content by AIRCADEMY
Grafiken / Fotos:
Annie Niemaszyk on Unsplash, Zodchiy/Depositphotos.com, ArthurBalitskiy/Depositphotos.com, Natuska/Depositphotos.com, gurZZZa/Depositphotos.com, kondratya/Depositphotos.com, yusufdemirci/Depositphotos.com