Sicherer Betrieb und Verantwortlichkeiten

Das Modul Luftrecht 4 beschäftigt sich mit dem sicheren Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und der Verantwortung von Fernpiloten.

Diese müssen zwar nicht unbedingt mit den komplexen Regelungen der Luftraumstruktur für die bemannte Luftfahrt vertraut sein, denn sie nutzen nur einen kleinen Teil des untersten Luftraumes. Dennoch hilft ein Blick auf die bemannte Luftfahrt, um so manche Regelungen zu verstehen, wenn es um Luftraumeinteilung, Kontrollzonen oder andere besondere Luftraumbereiche geht.

Im Folgenden werden dementsprechend diese Themen besprochen:

  • Risiken und Verantwortung
  • Entscheidungsfindung
  • Luftverkehrsregeln und Sichtflugbetrieb
  • Gefahrgut
  • Störungsmeldungen

Verantwortlichkeiten

Fernpiloten tragen dieselbe Verantwortung wie Piloten in der bemannten Luftfahrt. Sie nutzen denselben Luftraum und sind dementsprechend auch für das Leben der Passagiere in anderen Luftfahrzeugen verantwortlich, wenn diese durch den eigenen Betrieb gefährdet werden.

Die Verantwortung hinsichtlich des Betriebes eines unbemannten Luftfahrzeuges ist zwischen UAS-Betreiber und Fernpilot aufgeteilt.

UAS-Betreiber ist die juristische oder natürliche Person, die ein unbemanntes Luftfahrzeug betreibt oder zu betreiben beabsichtigt. In vielen Fällen, insbesondere im privaten Bereich sind Betreiber und Fernpilot identisch. Dies muss aber nicht sein: beispielsweise könnte ein Filmstudio als UAS-Betreiber ein unbemanntes Luftfahrzeug besitzen während einzelne Mitarbeiter diese als Fernpilot steuern.

Der Fernpilot ist dementsprechend die natürliche Person, welche das UAS tatsächlich steuert.

Schauen wir uns eine kurze Übersicht der Pflichten von Fernpiloten an.

Vor Aufnahme des Betriebes muss der Fernpilot…

  • kontrollieren ob er / sie für die jeweilige Unterkategorie ein gültiges Zeugnis besitzt,
  • die aktuellen Informationen über Geografische Zonen für den beabsichtigten Flug einholen,
  • die Umgebung kontrollieren, auf Hindernisse überprüfen und feststellen ob unbeteiligte Personen anwesend sind,
  • sicherstellen, dass das UAS in einem sicheren und betriebsbereiten Zustand ist und dementsprechend
  • die Steuerung prüfen und
  • sicherstellen, dass die Fernidentifizierung ordnungsgemäß funktioniert, sofern dies erforderlich ist sowie
  • sicherstellen, dass die maximale Abflugmasse (MTOM) nicht überschritten wurde.

Während des Fluges muss der Fernpilot…

  • das unbemannte Luftfahrzeug in Sichtweite behalten (VLOS),
  • den umliegenden Luftraum überwachen und jedes Risiko eines Zusammenstoßes mit bemannten Luftfahrzeugen vermeiden,
  • den Flug sofort beenden, wenn der Flug ein Risiko für Luftfahrzeuge, Menschen, Tiere, die Umwelt oder Sachen am Boden darstellt,
  • die Informationen in Bezug auf geografische Zonen beachten,
  • das UAS in Übereinstimmung mit dem Betriebshandbuch des Herstellers betreiben und dabei insbesondere Einschränkungen oder Limitierungen beachten sowie
  • sich an eventuelle Vorgaben des UAS-Betreibers halten

Verstöße gegen bestehende Vorschriften und Regeln werden in demjenigen Staat geahndet, in welchem dieser Verstoß stattfindet.

„Good airmanship“

Für das richtige Verhalten als Pilot gibt es in der englischen Sprache den Ausdruck “good airmanship“. Dieser Begriff kann wie folgt definiert werden:

Der (Fern)Pilot ist…

“mit den Prinzipien der Aerodynamik vertraut,

Besitzt die Fähigkeit, das Luftfahrzeug kompetent und genau zu steuern, sowohl am Boden als auch in der Luft, und

Verfügt über ein gutes Urteilsvermögen, das einen sicheren und effizienten Betrieb garantiert.”

Umgangsssprachlich ist „Good Airmanship” also das, was aus einem Piloten einen „guten Piloten“ macht. Obwohl der Betrieb von kleinen unbemannten Luftfahrzeugen häufig recht gefahrlos aussehen mag, birgt er dennoch gefahren – einerseits für Menschen und Dinge am Boden, andererseits für weitere Verkehrsteilnehmer im Luftraum.

Die Aufgabe eines guten Piloten ist es dementsprechend, Risiken zu erkennen und soweit wie möglich zu minimieren.

Risiken

Um die mit dem Betrieb einer Drohne verbundenen Risiken zu erkennen und einschätzen zu können wird im UAS-Betrieb zwischen Bodenrisiko und Luftrisiko unterschieden.

Mögliche Gefahrenquellen sind dabei:

  • Zusammenstöße mit Luftfahrzeugen jeglicher Art
  • Beinahe-Kollisionen
  • Ein Verlust der Sichtverbindung
  • Ein Ausfall der Funkverbindung
  • Die Erschöpfung der Energiequelle
  • Eine Nutzung des UAS für kriminelle Zwecke
  • Eine Störung des Flughafenbetriebs
  • Ein unkontrolliertes Davonfliegen
  • Datenschutzverletzungen
  • Ein Eindringen in die Privatsphäre
  • Akkubrand
  • Sachbeschädigung
  • Ruhestörung
  • Verletzung von Menschen

Einige der Gefahrenquellen können dabei sowohl ein Luft- als auch ein Bodenrisiko darstellen.

Entscheidungsfindung

Wenn man den Prinzipien des „Good Airmanship“ folgt und die wesentlichen Risiken des UAS-Betriebs erkannt hat, kann man entlang der folgenden Entscheidungsgrundlagen planen:

  • Jegliches rücksichtlose Verhalten ist zu vermeiden.
  • Jedes Risiko ist zu vermeiden.
  • Bei auch nur geringem Zweifel an den eigenen Fähigkeiten sollte zunächst in einem sicheren Umfeld geübt werden.
  • Die Wetterbedingungen stetig kontrollieren und im Zweifel den Flug verschieben.
  • Stetig und auch während des Fluges die Umgebung beobachten und beurteilen.

Luftverkehrsregeln

Ähnlich der Straßenverkehrsordnung gibt es auch Luftverkehrsregeln, die den Verkehr in der Luft lenken. Sie beantworten auch die Frage: wer hat Vorrang?

Diese Vorrangregeln sind wichtig und sehr einfach:

  • Bemannte Luftfahrzeuge haben immer Vorrang.
  • Niemals rücksichtslos und in die Nähe anderer Luftfahrzeuge fliegen, sodass ein Kollisionsrisiko bestehen könnte.
  • Wann immer ein Luftfahrzeug offensichtlich Probleme hat, hat es auch Vorrang.
  • Landende Luftfahrzeuge haben Vorrang vor startenden.

Darüber hinaus ist es unbedingt notwendig, dass Fernpiloten die Beschränkungen hinsichtlich der Maximalflughöhe beachten und auch Luftfahrzeuge der bemannten Luftfahrt nicht unter ihre Mindestflughöhe sinken. Nur so ist sichergestellt, dass die beiden Arten der Luftfahrt sich möglichst wenig begegnen.

Für Piloten von bemannten Luftfahrzeugen ist es beinahe unmöglich, unbemannte Luftfahrzeuge zu erkennen, weil sie oft mit Navigation, Funkverkehr, Checklisten oder dem Ausschauhalten nach anderen Luftfahrzeugen ausgelastet sind. Ein solch kleines Objekt wie ein UAS mit einer üblichen Annäherungsgeschwindigkeit von ungefähr 200 km/h zu erkennen ist kaum möglich. Besonders kritisch ist dies während des Ab- und Anflugs, weil dabei die Mindesthöhe unterschritten wird.

Sollte plötzlich oder unerwartet ein anderes unbemanntes oder bemanntes Luftfahrzeug in der Nähe auftauchen, sollte der Flug schnellstmöglich und sicher beendet und erst fortgesetzt werden, wenn das Risiko einer Kollision ausgeschlossen ist.

Sichtflugbetrieb (VLOS)

Unbemannte Luftfahrzeuge in der offenen Kategorie werden in direkter Sichtreichweite betrieben. Dies wird mit der aus dem Englischen stammenden Abkürzung „VLOS“ (visual line of sight) beschrieben. Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Betrieb am Tag oder in der Nacht mit Hilfe von Lichtern stattfindet.

Sichtreichweite bedeutet, dass der der Fernpilot in der Lage ist, einen ununterbrochenen Sichtkontakt mit dem unbemannten Luftfahrzeug ohne technische Hilfsmittel aufrechtzuerhalten, sodass dessen Flugweg so gesteuert werden kann, dass Kollisionen mit anderen Luftfahrzeugen, Menschen und Hindernissen vermieden werden.

Wird ein UAS außerhalb der Sichtreichweite betrieben, wird dies als „Beyond Visual Line of Sight“ (BVLOS) bezeichnet. Dies ist in der OFFENEN Kategorie nicht erlaubt.

Darüber hinaus können UAS in den Klassen C0 oder C1 mit einem so genannten „Follow-Me“-Modus ausgestattet sein. In diesem Modus folgt das UAS selbständig dem Fernpiloten, z.B. um ihn zu filmen. Wenn ein solcher Modus vorhanden ist, darf der Abstand zwischen Fernpilot und UAS maximal 50 m betragen – die Software überprüft diesen Abstand dabei automatisch und lässt keinen größeren Abstand zu.

„First Person View“ (FPV)

Ein besonderer Betrieb ist möglich, wenn eine zweite, qualifizierte Person als Beobachter agiert. Diese Person übernimmt dann alle Pflichten des Fernpiloten bezüglich der Überwachung des Luftraumes und der Umgebung, während der steuernde Fernpilot z.B. nach einem Kamerabild fliegt. Der Beobachter ist also in diesem Fall für die Sicherstellung des VLOS-Betriebs zuständig und übernimmt die entsprechenden Pflichten.

Dieses Steuerungsverfahren wird auch als „First Person View“ – FPV – bezeichnet. Es bietet durch den Einsatz von Kameratechnik die Möglichkeit, dass der Fernpilot den Flug aus Sicht des unbemannten Luftfahrzeuges mit Hilfe einer am UAS befestigten Kamera verfolgen kann.

Der Beobachter muss sich in diesem Fall neben dem Fernpiloten befinden und das unbemannte Luftfahrzeug unmittelbar beobachten können. Zwischen beiden Personen muss eine direkte und effektive Kommunikation festgelegt werden, damit die sichere Durchführung des Fluges gewährleistet ist. Auch bei diesem Verfahren ist der Fernpilot voll verantwortlich für den durchgeführten Flug.

Gefahrgut

Der Transport von Gefahrgut mit unbemannten Luftfahrzeugen der offenen Kategorie ist verboten.

UAS dürfen keinerlei gefährliche Güter an Bord haben, wenn sie abheben und generell keinerlei Dinge abwerfen; unabhängig davon, ob diese Gegenstände als gefährlich gelten oder nicht. Ausgenommen ist dabei nur Treibstoff, bzw. die Energiequelle (Akku).

Was sind Gefahrgüter?

Gefahrgüter und Gefahrenstoffe sind alle Gegenstände oder Stoffe, die bei einem Zwischenfall oder einem Unfall eine Gefahr für die Gesundheit, die Sicherheit, von Sachen oder die Umwelt darstellen, insbesondere:

  • explosive Stoffe,
  • Gase,
  • entzündbare flüssige und feste Stoffe,
  • entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide,
  • giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe,
  • radioaktive Stoffe und
  • ätzende Stoffe.

Störungsmeldungen

Die Zivilluftfahrt wird von einem engmaschigen Netz an Meldeverpflichtungen geschützt. Jeder Vorfall, jeder Unfall und jede Störung muss den zuständigen Stellen gemeldet werden – nicht etwa, um den Schuldigen zu finden und Strafen zu verhängen, sondern einzig und allein aus dem Grund, dass herausgefunden werden kann, wie eine mögliche Gefahr zukünftig beseitigt werden kann.

Das einzige Ziel von Störungsmeldungen ist also die Vermeidung zukünftiger Unfälle. Daher ist es den Behörden nicht erlaubt, aufgrund von Störungsmeldungen Sanktionen gegen Personen zu verhängen, die an einem solchen Vorfall beteiligt waren.

Ein Vorfall muss immer dann an die zuständigen Behörden gemeldet werden, wenn:

  • jemand durch ein unbemanntes Luftfahrzeug schwer verletzt wurde
  • jemand durch ein UAS getötet wurde oder
  • eine beinahe-Kollision oder ein Vorfall mit einem bemannten Luftfahrzeug stattfand

Die Zivilluftfahrtbehörden aller Staaten veröffentlichen, wie in ihrem Wirkungsbereich Störungsmeldungen abgegeben werden können. Sowohl in Deutschland als auch in Österreich können die Störungsmeldungen wie in vielen anderen Staaten über ein Online-Formular getätigt werden. Dieser Service ist kostenlos und jederzeit verfügbar.

Online-Meldungen in Deutschland gehen an die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung: https://onl-meldung.bfu-web.de/onlmeldung

Online-Meldungen in Österreich gehen an Austro Control: https://www.austrocontrol.at/occ

Übungsaufgaben

Nach dem Durcharbeiten eines vollständigen Moduls können Sie ihr Wissen mit Hilfe von Übungsaufgaben testen. Mit einem Klick auf die unten stehende Schaltfläche werden Sie auf die Übungsseite weitergeleitet. Die Übungsaufgaben können ohne Beschränkungen wiederholt werden.

Zusammenfassung – Shortcut

Weiterlesen & Referenzen

Störungsmeldungen in Deutschland: https://onl-meldung.bfu-web.de/onlmeldung/

Störungsmeldungen in Österreich: https://www.austrocontrol.at/occ/

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